c) der verfügenden Behörde: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt A. A1. (geb. am XX.XX.1967) ist nordmazedonische Staatsangehörige. Am 30. Juli 2019 reiste sie in die Schweiz ein (act. 10/249) und heiratete am 18. November 2019 in B. den Schweizer C. (act. 10/145), worauf sie im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erhielt (act. 10/143). Nach einer polizeilichen Intervention am 7. April 2020 verliess A1. die eheliche Wohnung in Waldstatt. Seit diesem Zeitpunkt lebt sie von ihrem Mann getrennt (act. 10/32).