der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden – beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz, die Vorvorinstanz und nach Rechtskraft an die Gerichtskasse (im Dispositiv). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 5. Oktober 2021 Seite 6