Die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens von CHF 500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer vom Kostenvorschuss CHF 250.00 zurückzuerstatten. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘120.10 und für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.