Seite 4 und Mehrwertsteuer sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind, da der Anwaltstarif für das Rekursverfahren keine Anwendung findet (Art. 1 AT). Seite 5 Demgemäss verfügt der Einzelrichter des Obergerichts: 1. Die Beschwerde von A. wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von CHF 1‘500.00 zurückzuerstatten.