Die Parteientschädigung beträgt in der Regel höchstens CHF 7‘000.00, wobei bei der Bemessung der Parteientschädigung insbesondere der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen sind (Art. 24 Abs. 1 und 2 VRPG). Auch für das Rekursverfahren erscheint eine Entschädigung im untersten Bereich als angemessen, mithin CHF 1‘000.00. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zuzusprechen. Die Barauslagen