4.3 Vorliegend besteht aufgrund des klaren Resultats der summarischen Prüfung der Prozessaussichten ausnahmsweise Anlass, die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen. Das Obergericht hat diesbezüglich volle Überprüfungsbefugnis (Art. 56 Abs. 3 VRPG). Der Rekurs richtete sich einerseits gegen die verfügte Entzugsdauer und andererseits gegen die Eintragung des Codes 101, womit der Beschwerdeführer nachträglich etwa zur Hälfte obsiegt hätte. Demzufolge rechtfertigt es sich, für das Rekursverfahren nachträglich die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer hälftig aufzuerlegen und ihm eine hälftige Parteientschädigung zuzusprechen.