nen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche Akten zu studieren waren, was ein Honorar von CHF 7‘000.00 bis CHF 10‘000.00 bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu CHF 15‘000.00 rechtfertigt. Vorliegend ist von einem einfachen Verfahren mit unterdurchschnittlichen Aufwand auszugehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers diesen bereits im Rekursverfahren vertreten hat. In Anbetracht dieser Umstände erscheint ein Honorar im untersten Bereich von CHF 1‘000.00 als angemessen. Dazu kommen 4 % Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer, was eine Parteientschädigung von CHF 1‘120.10 ergibt.