Durch die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Auflagenkontrolle hat das Strassenverkehrsamt die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verursacht. Zu beurteilen war ein Warnungsentzug des Führerausweises gemäss Art. 16cbis Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01). Aus der Rechtsprechung und Lehre ergibt sich klar, dass bei einem Warnungsentzug (im Gegensatz zum Sicherungsentzug) die Wiedererteilung des Führerausweises (ausser bei der vorzeitigen Wiedererteilung) nicht mit Auflagen verbunden werden darf (Art. 17 Abs. 2 und 3 SVG e contrario, BGE 130 II 25 E. 3; JÜRG BICKEL, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, SVG, 2014, N. 18 zu Art. 15 b SVG).