Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wer die Gegenstandlosigkeit verursacht hat und welche Partei mutmasslich obsiegt hätte, wobei lediglich eine summarische Prüfung der Rechtslage vorzunehmen ist. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung bleibt dabei in der Regel unangetastet, wenn sich der angefochtene Entscheid im Rahmen der summarischen Prüfung der Prozessaussichten nicht als offensichtlich falsch herausstellt (vgl. dazu KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 77 zu § 13 VRG und N. 31 zu § 17 VRG).