4.2 Die obsiegende Partei hat im Beschwerdeverfahren in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen (Art. 53 Abs. 2 VRPG). An Behörden wird grundsätzlich keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 24 Abs. 3 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 VRPG). Wird das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, sind die Entschädigungsfolgen nach Ermessen zu regeln. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wer die Gegenstandlosigkeit verursacht hat und welche Partei mutmasslich obsiegt hätte, wobei lediglich eine summarische Prüfung der Rechtslage vorzunehmen ist.