4. 4.1 Im Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; VRPG, bGS 143.1). Dem Bund, dem Kanton und den Gemeinden sowie anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten im Kanton werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 22. Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 VRPG). Ist eine Amtshandlung nur mit geringem Aufwand verbunden, bei Nichteintretens- und Abschreibungsbeschlüssen sowie aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 22 Abs. 4 i.V.m.