3. Da die Eintragung des Codes 101 durch die Entlassung von A. aus der Auflagenkontrolle obsolet wurde, kann das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. Der Einzelrichter des Obergerichts entscheidet über die Abschreibung des Verfahrens und beurteilt die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 32 Justizgesetz; bGS 145.31).