2. Am 27. August 2021 teilte das Strassenverkehrsamt mit, dass A. aus der Auflagenkontrolle entlassen werden konnte. In der Folge hielt die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 31. August 2021 fest, dass vorgesehen sei, das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, innert zehn Tagen zur Abschreibung sowie zur Kostenregelung Stellung zu nehmen. Dazu liess sich A. mit Schreiben vom 13. September 2021 vernehmen.