Obergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter Verfügung vom 1. Oktober 2021 Verfahren Nr. O4V 21 5 Ort des Entscheids Trogen Beschwerdeführer A. RA AA. Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Vorvorinstanz Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 5, 9043 Trogen Gegenstand Eintrag des Codes 101 im Führerausweis Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 27. Januar 2021 Erwägungen 1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 entzog das Strassenverkehrsamt A. den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Gleichzeitig verfügte es, den Führerausweis mit mehreren Auflagen zu versehen und diese mit dem Code 101 im Führerausweis einzutragen. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 10. November 2020 beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs, unter anderem mit dem Antrag, auf eine Eintragung des Codes 101 zu verzichten. Das Departement Inneres und Sicherheit wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. Januar 2021 ab. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 1. März 2021 Beschwerde beim Obergericht, unter anderem mit den Anträgen, den Rekursentscheid aufzuheben und nach vollzogenem Führerausweisentzug den Führerausweis ohne Eintragung des Codes 101 wiederzuerteilen. 2. Am 27. August 2021 teilte das Strassenverkehrsamt mit, dass A. aus der Auflagenkontrolle entlassen werden konnte. In der Folge hielt die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 31. August 2021 fest, dass vorgesehen sei, das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, innert zehn Tagen zur Abschreibung sowie zur Kosten- regelung Stellung zu nehmen. Dazu liess sich A. mit Schreiben vom 13. September 2021 vernehmen. 3. Da die Eintragung des Codes 101 durch die Entlassung von A. aus der Auflagenkontrolle obsolet wurde, kann das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. Der Einzelrichter des Obergerichts entscheidet über die Abschreibung des Verfahrens und beurteilt die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 32 Justizgesetz; bGS 145.31). 4. 4.1 Im Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; VRPG, bGS 143.1). Dem Bund, dem Kanton und den Gemeinden sowie anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten im Kanton werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 22. Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 VRPG). Ist eine Amtshandlung nur mit geringem Aufwand verbunden, bei Nichteintretens- und Abschreibungsbeschlüssen sowie aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 22 Abs. 4 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 VRPG). Seite 2 Aufgrund der Abschreibung des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Partei hat im Beschwerdeverfahren in der Regel Anspruch auf eine Ent- schädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen (Art. 53 Abs. 2 VRPG). An Behörden wird grundsätzlich keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 24 Abs. 3 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 VRPG). Wird das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, sind die Entschädigungsfolgen nach Ermessen zu regeln. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wer die Gegen- standlosigkeit verursacht hat und welche Partei mutmasslich obsiegt hätte, wobei lediglich eine summarische Prüfung der Rechtslage vorzunehmen ist. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung bleibt dabei in der Regel unangetastet, wenn sich der angefochtene Entscheid im Rahmen der summarischen Prüfung der Prozessaussichten nicht als offensichtlich falsch herausstellt (vgl. dazu KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 77 zu § 13 VRG und N. 31 zu § 17 VRG). Durch die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Auflagenkontrolle hat das Strassen- verkehrsamt die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verursacht. Zu beurteilen war ein Warnungsentzug des Führerausweises gemäss Art. 16cbis Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01). Aus der Rechtsprechung und Lehre ergibt sich klar, dass bei einem Warnungsentzug (im Gegensatz zum Sicherungsentzug) die Wiedererteilung des Führerausweises (ausser bei der vorzeitigen Wiedererteilung) nicht mit Auflagen verbunden werden darf (Art. 17 Abs. 2 und 3 SVG e contrario, BGE 130 II 25 E. 3; JÜRG BICKEL, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, SVG, 2014, N. 18 zu Art. 15 b SVG). Damit wäre die Beschwerde mutmasslich gut- zuheissen gewesen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung zuzusprechen. Die Parteientschädigung setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwalts- tarif; AT; bGS 145.53). Das Honorar wird pauschal bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt CHF 1‘000.00 bis CHF 10‘000.00 bzw. in aussergewöhnlich aufwendigen Verfahren bis CHF 15‘000.00 (Art. 16 Abs. 1 und 2 AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen Seite 3 namentlich Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirt- schaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Band- breite der Honorare unterteilt werden in a) einfache, unterdurchschnittlich aufwendige Verfahren, in denen ein Honorar von CHF 1‘000.00 bis zu CHF 4‘000.00 zu sprechen ist; b) mittlere Verfahren, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhalts- fragen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in der Grössenordnung von CHF 4‘000.00 bis CHF 7‘000.00 angemessen erscheint; und c) schwierige Verfahren sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in de- nen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche Akten zu studieren waren, was ein Honorar von CHF 7‘000.00 bis CHF 10‘000.00 bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu CHF 15‘000.00 rechtfertigt. Vorliegend ist von einem einfachen Verfahren mit unterdurchschnittlichen Aufwand auszugehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers diesen bereits im Rekursverfahren vertreten hat. In Anbetracht dieser Umstände erscheint ein Honorar im untersten Bereich von CHF 1‘000.00 als angemessen. Dazu kommen 4 % Barauslagen und 7.7 % Mehr- wertsteuer, was eine Parteientschädigung von CHF 1‘120.10 ergibt. 4.3 Vorliegend besteht aufgrund des klaren Resultats der summarischen Prüfung der Prozessaus- sichten ausnahmsweise Anlass, die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen. Das Obergericht hat diesbezüglich volle Überprüfungsbefugnis (Art. 56 Abs. 3 VRPG). Der Rekurs richtete sich einerseits gegen die verfügte Entzugsdauer und andererseits gegen die Eintragung des Codes 101, womit der Beschwerdeführer nachträglich etwa zur Hälfte obsiegt hätte. Demzufolge rechtfertigt es sich, für das Rekursverfahren nachträglich die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer hälftig aufzuerlegen und ihm eine hälftige Parteientschädigung zuzu- sprechen. Die Parteientschädigung beträgt in der Regel höchstens CHF 7‘000.00, wobei bei der Bemessung der Parteientschädigung insbesondere der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen sind (Art. 24 Abs. 1 und 2 VRPG). Auch für das Rekursverfahren erscheint eine Entschädigung im untersten Bereich als angemessen, mithin CHF 1‘000.00. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zuzusprechen. Die Barauslagen Seite 4 und Mehrwertsteuer sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind, da der Anwaltstarif für das Rekursverfahren keine Anwendung findet (Art. 1 AT). Seite 5 Demgemäss verfügt der Einzelrichter des Obergerichts: 1. Die Beschwerde von A. wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von CHF 1‘500.00 zurück- zuerstatten. Die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens von CHF 500.00 werden dem Beschwerde- führer zur Hälfte auferlegt. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer vom Kostenvorschuss CHF 250.00 zurückzuerstatten. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘120.10 und für das Rekursverfahren eine Partei- entschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden – beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz, die Vor- vorinstanz und nach Rechtskraft an die Gerichtskasse (im Dispositiv). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 5. Oktober 2021 Seite 6