berücksichtigen ist, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers diesen bereits im Rekursverfahren vertreten hat. In Anbetracht dieser Umstände erscheint ein Honorar im untersten Bereich von CHF 1‘000.00 als angemessen. Dazu kommen 4 % Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer, was eine Parteientschädigung von CHF 1‘120.10 ergibt. 4.3 Vorliegend besteht aufgrund des klaren Resultats der summarischen Prüfung der Prozessaussichten ausnahmsweise Anlass, die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen. Das Obergericht hat diesbezüglich volle Überprüfungsbefugnis (Art. 56 Abs. 3 VRPG).