Die Parteientschädigung setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif; AT; bGS 145.53). Das Honorar wird pauschal bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt CHF 1‘000.00 bis CHF 10‘000.00 bzw. in aussergewöhnlich aufwendigen Verfahren bis CHF 15‘000.00 (Art. 16 Abs. 1 und 2 AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art.