AR GVP 33/2021 Nr. 3813 Verwaltungsverfahren. Kostenverteilung bei der Abschreibung des Verfahrens. Dabei ist zu berücksichtigen, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht hat und welche Partei mutmasslich obsiegt hätte, wobei lediglich eine summarische Prüfung vorzunehmen ist (E. 4.2). Aufgrund des klaren Resultats der summarischen Prüfung der Prozessaussichten sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen (E. 4.3). Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 01.10.2021, O4V 21 5