AR GVP 33/2021 Nr. 3813 Verwaltungsverfahren. Kostenverteilung bei der Abschreibung des Verfahrens. Dabei ist zu berücksichtigen, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht hat und welche Partei mutmasslich obsiegt hätte, wobei lediglich eine summarische Prüfung vorzunehmen ist (E. 4.2). Aufgrund des klaren Resultats der summarischen Prüfung der Prozessaussichten sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen (E. 4.3). Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 01.10.2021, O4V 21 5 Aus den Erwägungen: 4.2 Die obsiegende Partei hat im Beschwerdeverfahren in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen (Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1). An Behörden wird grundsätzlich keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 24 Abs. 3 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 VRPG). Wird das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, sind die Ent- schädigungsfolgen nach Ermessen zu regeln. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wer die Gegen- standlosigkeit verursacht hat und welche Partei mutmasslich obsiegt hätte, wobei lediglich eine summarische Prüfung der Rechtslage vorzunehmen ist. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung bleibt dabei in der Regel unangetastet, wenn sich der angefochtene Entscheid im Rahmen der summarischen Prüfung der Prozessaussichten nicht als offensichtlich falsch herausstellt (vgl. dazu KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 77 zu § 13 VRG und N. 31 zu § 17 VRG). Durch die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Auflagenkontrolle hat das Strassenverkehrsamt die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verursacht. Zu beurteilen war ein Warnungsentzug des Führerausweises gemäss Art. 16cbis Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01). Aus der Rechtsprechung und Lehre ergibt sich klar, dass bei einem Warnungsentzug (im Gegensatz zum Sicherungsentzug) die Wieder- erteilung des Führerausweises (ausser bei der vorzeitigen Wiedererteilung) nicht mit Auflagen verbunden werden darf (Art. 17 Abs. 2 und 3 SVG e contrario, BGE 130 II 25 E. 3; JÜRG BICKEL, in: Niggli/Probst/Wald- mann [Hrsg.], Basler Kommentar, SVG, 2014, N. 18 zu Art. 15 b SVG). Damit wäre die Beschwerde mutmasslich gutzuheissen gewesen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung zuzusprechen. Die Parteientschädigung setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif; AT; bGS 145.53). Das Honorar wird pauschal bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt CHF 1‘000.00 bis CHF 10‘000.00 bzw. in aussergewöhnlich aufwendigen Verfahren bis CHF 15‘000.00 (Art. 16 Abs. 1 und 2 AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirt- schaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt werden in a) einfache, unterdurchschnittlich aufwendige Verfahren, in denen ein Honorar von CHF 1‘000.00 bis zu CHF 4‘000.00 zu sprechen ist; Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3813 b) mittlere Verfahren, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfragen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in der Grössenordnung von CHF 4‘000.00 bis CHF 7‘000.00 angemessen erscheint; und c) schwierige Verfahren sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in denen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche Akten zu studieren waren, was ein Honorar von CHF 7‘000.00 bis CHF 10‘000.00 bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu CHF 15‘000.00 rechtfertigt. Vorliegend ist von einem einfachen Verfahren mit unterdurchschnittlichen Aufwand auszugehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers diesen bereits im Rekursverfahren vertreten hat. In Anbetracht dieser Umstände erscheint ein Honorar im untersten Bereich von CHF 1‘000.00 als angemessen. Dazu kommen 4 % Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer, was eine Parteientschädigung von CHF 1‘120.10 ergibt. 4.3 Vorliegend besteht aufgrund des klaren Resultats der summarischen Prüfung der Prozessaussichten ausnahmsweise Anlass, die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen. Das Obergericht hat diesbezüglich volle Überprüfungsbefugnis (Art. 56 Abs. 3 VRPG). Der Rekurs richtete sich einerseits gegen die verfügte Entzugsdauer und andererseits gegen die Eintragung des Codes 101, womit der Beschwerdeführer nachträglich etwa zur Hälfte obsiegt hätte. Demzufolge rechtfertigt es sich, für das Rekursverfahren nachträglich die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer hälftig aufzuerlegen und ihm eine hälftige Parteientschädigung zuzusprechen. Die Parteientschädigung beträgt in der Regel höchstens CHF 7‘000.00, wobei bei der Bemessung der Parteientschädigung insbesondere der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen sind (Art. 24 Abs. 1 und 2 VRPG). Auch für das Rekursverfahren erscheint eine Entschädigung im untersten Bereich als angemessen, mithin CHF 1‘000.00. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zuzusprechen. Die Barauslagen und Mehrwertsteuer sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind, da der Anwaltstarif für das Rekursverfahren keine Anwendung findet (Art. 1 AT). Seite 2/2