8. Soweit die Beschwerdeführer in Ziff. 7 der Beschwerde aufgrund der behaupteten Gehörsverletzung durch die Vorvorinstanz eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren fordern, ist auf obenstehende E. 3.4 zu verweisen, womit dem Entschädigungsbegehren nicht entsprochen werden kann. 9. Im Ergebnis ist die Überlagerung der Parzelle Nr. 0001 mit einer Planungszone somit mit keinem ersichtlichen Rechtsmangel behaftet. Ob diesbezüglich die konkreten Voraussetzungen für eine Änderung der Zonenordnung vorliegen, ist im Richt- und Nutzungsplanplanverfahren zu beurteilen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.