Seite 13 des Strassenraums auf der Parzelle Nr. 0013 hätte erlassen können. Sie wäre jedoch nicht befugt, die Parzellen Nrn. 0001 und 0014 mit einer Planungszone zu überlagern, soweit diese über den geplanten Strassenraum hinausginge. Damit war die Vorvorinstanz für den Erlass der strittigen Planungszone zuständig. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Anrechnung einer allfälligen Planungszone nach Strassengesetz sind daher unbegründet, zumal eine solche Planungszone nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet.