Da die Vorvorinstanz die Funktion der örtlichen Planungsbehörde erfüllt (Art. 3 Abs. 3 BauG), kann ihr die Zuständigkeit für den Erlass einer Planungszone, mit welcher eine künftige verdichtete Bauweise gesichert werden soll, nicht abgesprochen werden. Daran ändern allfällige anderslautende Bemerkungen der Behördenvertreter gegenüber den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer nichts, zumal darin keine Zusicherung zum Fortbestand der geltenden Bau- und Zonierungsvorschriften auf der Parzelle Nr. 0013 abgeleitet werden kann. Im Übrigen verkennen die Beschwerdeführer, dass die kantonale Behörde nach Art.