Wie bereits oben in E. 4.4 ausgeführt, werden in der Machbarkeitsstudie verschiedene Varianten für eine verdichtete Überbauung der Parzelle Nr. 0001 (und des südöstlichen Teils der Parzelle Nr. 0003) mit einem Kreisel S. 3, 21-27) und einer Kreuzung (S. 28-34) beim Knoten E.- Strasse/F.-Strasse aufgezeigt. Da die Vorvorinstanz die Funktion der örtlichen Planungsbehörde erfüllt (Art. 3 Abs. 3 BauG), kann ihr die Zuständigkeit für den Erlass einer Planungszone, mit welcher eine künftige verdichtete Bauweise gesichert werden soll, nicht abgesprochen werden.