Da es sich bei der E.- und der F.-Strasse um Kantonsstrassen handle, liege die Zuständigkeit für den Erlass einer solchen Planungszone beim Regierungsrat bzw. beim Departement Bau und Volkswirtschaft. Mit dem gesetzes- und verfassungswidrigen Vorgehen der Vorvorinstanz werde unter Missachtung einer klaren gesetzlichen Zuständigkeitsregelung die zulässige Höchstdauer einer Planungszone nach Strassengesetz umgangen. Die Dauer der erlassenen Planungszone sei deshalb an die Dauer einer allfälligen Planungszone nach Art. 29 des Strassengesetzes (StrG, bGS 731.11) anzurechnen.