Seite 12 7. 7.1 Die BeschF.eführer rügen im Weiteren, dass der eigentliche Grund für den Erlass der Planungszone in der Sicherung des Ausbaus der Kreuzung E.-/F.-Strasse mit einem Kreisel liege. Hierfür sei die Vorvorinstanz jedoch nicht zuständig. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Bei der Vereinbarung sei es nur um das Potential mit den bestehenden Bauvorschriften gegangen, nicht jedoch darum, zu Handen der Planungsbehörde Möglichkeiten zur Verdichtung auf dem Grundstück Nr. 0001 abzuklären.