6.2 Es liegt auf der Hand, dass auch eine Umnutzung der bestehenden eingeschossigen Baute aufgrund des Vertrauensschutzes der beabsichtigten inneren Verdichtung entgegenstehen würde. Im Weiteren ist auf obenstehende E. 4.5 zu verweisen und zu wiederholen, dass aufgrund der derzeit gültigen Vorschriften keine Überbauung gemäss Machbarkeitsstudie möglich ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Planungszone maximal um zwei Jahre verlängert werden kann und sich die Wirksamkeit der Planungszone nach der öffentlichen Auflage von Richt- und Nutzungsplänen bis zum Inkrafttreten der zugrunde liegenden Pläne verlängert (Art. 55 Abs. 2 BauG).