Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Vorvorinstanz seit Erlass der Planungszone am 13. August 2019 keine konkreten Schritte zur Änderung der Nutzungsordnung für das Grundstück Nr. 0001 in Angriff genommen habe. Es sei absehbar, dass die Vorvorinstanz zur Sicherung der anschliessenden Nutzungsplanung eine neue Planungszone erlassen müsste. Dies würde bedeuten, dass das Grundstück Nr. 0001 auf unabsehbare Zeit mit einem generellen Bauverbot belegt wäre, was unverhältnismässig sei.