Die Nutzungsordnung für das Grundstück Nr. 0001 müsse nicht angepasst werden, um das von der Vorinstanz behauptete Ziel der inneren Verdichtung zu erreichen. Mit den derzeit gültigen Regelbauvorschriften sei die Überbauung des Grundstücks Nr. 0001 mit einem dreigeschossigen Gebäude und idealer Ausnützung, so wie sie in der Machbarkeitsstudie vorgeschlagen werde, bereits möglich. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Vorvorinstanz seit Erlass der Planungszone am 13. August 2019 keine konkreten Schritte zur Änderung der Nutzungsordnung für das Grundstück Nr. 0001 in Angriff genommen habe.