6. 6.1 Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren, ein generelles Bauverbot auf der Parzelle Nr. 0001 sei unverhältnismässig. Es sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, weshalb eine Umnutzung des bestehenden Gebäudes dem angeblichen Ziel der Siedlungsentwicklung nach innen widersprechen sollte und deshalb mittels Planungszone verboten werden müsste. Die Nutzungsordnung für das Grundstück Nr. 0001 müsse nicht angepasst werden, um das von der Vorinstanz behauptete Ziel der inneren Verdichtung zu erreichen.