Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Parzellen Nrn. 0012 und 0011 bereits mit Wohnhäusern überbaut sind und dass die Parzelle Nr. 0010 und der unüberbaute Teil der Parzelle Nr. 0009 aufgrund des erforderlichen Grenzabstands ohne Zustimmung des Nachbarn und der Baubewilligungsbehörden auch nicht durch Kleinbauten überbaubar sind (Art. 8 Abs. 5 der Bauverordnung, BauV, bGS 721.11; Art. 14 BauR). Im Weiteren ist hervorzuheben, dass der fehlende Einbezug der Parzellen Nrn. 0009, 0010, 0011 und 0012 in die Planungszone einer allfälligen Änderung der Zonenordnung auf diesen Parzellen nicht entgegensteht.