5.3 Wie oben aufgezeigt, fallen die Parzelle Nrn. 0001 und der unüberbaute Teil der Parzelle Nr. 0003 auf welchen der Garagenbetrieb aufgegeben wurde, für eine Änderung der Zonenordnung zugunsten der verdichteten Bauweise durchaus in Betracht. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss eine rechtsungleiche Behandlung mit anderen Parzellen beanstanden, ist darauf hinzuweisen, dass im Planungsrecht der Grundsatz rechtsgleicher Behandlung nur abgeschwächte Bedeutung hat (BGE 121 I 245 E. 6e), was umso mehr für den Erlass einer