5.2 Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Grundstücke Nrn. 0001 und 0003 weder unüberbaut noch zur baulichen Umnutzung vorgesehen seien. Die Vorinstanzen zeigten nicht nachvollziehbar auf, weshalb nicht mindestens die Grundstücke Nrn. 0009, 0010, 0011 und 0012 in die Planungszone miteinbezogen worden seien. Diese Grundstücke würden ebenfalls in der Kernzone K3 und im Ortbildschutzgebiet liegen und seien zwischen der E.-Strasse und der Erschliessungsstrasse K. nicht überbaut.