5. 5.1 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass für die Beschränkung der Planungszone auf die Grundstücke Nrn. 0001 und 0003 nachvollziehbare Gründe bestünden. Auf dem Grundstück Nr. 0001 befänden sich Bauten und Anlagen der ehemaligen E.-Garage und der nicht bebaute Teil des Grundstücks Nr. 0003 sei von der ehemaligen E.-Garage als Abstellplatz für Autos genutzt worden. Durch die Aufgabe des Garagenbetriebs würden diese beiden Grundstücke zur Neunutzung frei. Daher sei die Belegung der beiden Grundstücke mit einer Planungszone gerechtfertigt.