Mit den Vorinstanzen ist im Übrigen darin übereinzugehen, dass der übliche Planungshorizont des 16-jährigen kommunalen Nutzungsplans abgelaufen ist, womit auch die Planbeständigkeit der Planungszone nicht entgegensteht. Infolgedessen ist ein Planungsbedürfnis und damit ein öffentliches Interesse an der Planungszone ausgewiesen.