RPG und dem kantonalen Richtplan ergeht (Urteile des Bundesgerichts 1C_518/2019 vom 8. Juli 2020 E. 5.1; 1C_532/2019 vom 18. Mai 2020 E. 2.1; 1C_551/2018 vom 19. November 2019 E. 2.3; 1C_16/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 4.3). Die Planungszone auf den unternutzten Zentrumsparzellen Nrn. 0001 und 0003 betrifft im Weiteren ein Gebiet, das für eine innere Verdichtung in Betracht fällt. Mit den Vorinstanzen ist im Übrigen darin übereinzugehen, dass der übliche Planungshorizont des 16-jährigen kommunalen Nutzungsplans abgelaufen ist, womit auch die Planbeständigkeit der Planungszone nicht entgegensteht.