Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsste die Parzelle Nr. 0001 mit der nicht mehr genutzten, vorwiegend eingeschossigen Gewerbebaute daher aufgrund von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BauR wieder mit einem gleichartigen (eingeschossigen) Gebäude überbaut werden, es sei denn der Schutz des Ortsbildes würde etwas anderes erfordern. Die bestehende Zonenordnung gewährleistet demnach im Bereich der Parzellen Nrn. 0001 und 0003 keine verdichtete Bauweise, wie sie im neuen kantonalen Richtplan und Art. 17 Abs. 2bis BauG gefordert wird.