Das Bundesgericht hat diesbezüglich kürzlich in einem Fall in der Gemeinde J., deren Baureglement in Art. 17 Abs. 2 Satz 2 denselben Wortlaut aufweist, entschieden, dass Ersatzbauten, die wesentlich vom bisherigen Bestand abweichen, nur zulässig sind, wenn die Abweichungen zum Schutz des Ortsbilds erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_289/2020 vom 15. März 2021 E. 2.8 f.). Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsste die Parzelle Nr. 0001 mit der nicht mehr genutzten, vorwiegend eingeschossigen Gewerbebaute daher aufgrund von Art.