26 Abs. 2 Satz 2 BauR haben anstelle bestehender Bauten zu errichtende Ersatzbauten sich im Wesentlichen dem bisherigen Bestand anzupassen, soweit der Schutz des Ortsbilds nichts anderes erfordert. Das Bundesgericht hat diesbezüglich kürzlich in einem Fall in der Gemeinde J., deren Baureglement in Art. 17 Abs. 2 Satz 2 denselben Wortlaut aufweist, entschieden, dass Ersatzbauten, die wesentlich vom bisherigen Bestand abweichen, nur zulässig sind, wenn die Abweichungen zum Schutz des Ortsbilds erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_289/2020 vom 15. März 2021 E. 2.8 f.).