4.5 Die Beschwerdeführer verkennen im Weiteren, dass der geltende Zonenplan aufgrund der Überlagerung durch eine kommunale Schutzzone im Bereich der Parzelle Nr. 0001 trotz der geltenden Regelbauvorschriften nicht ohne weiteres eine verdichtete Bauweise erlaubt: Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BauR haben anstelle bestehender Bauten zu errichtende Ersatzbauten sich im Wesentlichen dem bisherigen Bestand anzupassen, soweit der Schutz des Ortsbilds nichts anderes erfordert.