Die Vorvorinstanz hat sowohl im Gemeinderatsbeschluss zum Erlass einer Planungszone vom 13. August 2019 (act. 9.6.3) als auch in der Verfügung vom 21. August 2019 (act. 9.6.4) ausdrücklich auf diese Machbarkeitsstudie mit den möglichen Überbauungsvarianten Bezug genommen. Die Zentrumsplanung der Vorvorinstanz und die in der Machbarkeitsstudie aufgezeigte mögliche innere Verdichtung ist im Lichte von Rechtsprechung und Lehre als genügende konkrete Planungsabsicht für den Erlass einer Planungszone zu qualifizieren.