Die von den Beschwerdeführern angesprochenen Parzellen Nrn. 0007 und 0008 befänden sich in der Zone OE, welche sich nicht mit den Bebauungsmöglichkeiten in der Kernzone K3 vergleichen lasse. Da die Parzelle Nr. 0001 der Beschwerdeführer mit einer nicht mehr genutzten, vorwiegend eingeschossigen Gewerbebaute überbaut und das südöstlich angrenzende Grundstück grösstenteils unüberbaut sei, könne von einer hohen Dichte keine Rede sein.