4.3 Die Vorvorinstanz wendet dagegen in der Vernehmlassung ein, in der Vereinbarung Arealentwicklung komme klar zum Ausdruck, dass die Gemeinde das Ziel verfolge, zusammen mit beteiligten kantonalen Stellen die Rahmenbedingungen und das ortsbauliche und wirtschaftliche Potenzial der Liegenschaften in diesem Gebiet (namentlich auch Parzelle Nr. 0001) auszuloten, dies im Kontext eines Innenentwicklungskonzepts und einer Zentrumsplanung. Dazu gehöre auch das Ausloten einer möglichst idealen Verkehrslösung für den Knoten F.- Strasse/E.-Strasse.