Die Rechtsänderungen bedeuteten lediglich, dass die Vorvorinstanz eine Innenentwicklungsstrategie erarbeiten und die kommunalen Planungsinstrumente gestützt darauf überarbeiten müsse. Dies allein vermöge noch keine Notwendigkeit für eine Planänderung für das Grundstück Nr. 0001 zu begründen. Durch die ästhetische Generalklausel von Art. 18 Abs. 2 BauR dürften keine Regelbauvorschriften wie Gebäudehöhe, Gebäudelängen, Abstände usw. ausser Kraft gesetzt werden. Ausserdem befänden sich in der massgebenden Kernzone neben dem massiven I.-Einkaufszentrum insbesondere auch auf den Grundstücken Nrn. 0005 und 0006 grössere Bauten.