4.2 Die Beschwerdeführer bestreiten eine hinreichend verfestigte Planungsabsicht der Vorvorinstanz. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt, indem sie sich nicht mit dem Inhalt der Vereinbarung Arealentwicklung E.-Garage auseinandergesetzt habe. Zur ortsbaulichen Entwicklung äussere sich die Machbarkeitsstudie gerade mal auf drei Seiten und nur ansatzweise. Im Übrigen würden nur die möglichen Varianten für die Verkehrslösung untersucht und bewertet. Die Rechtsänderungen bedeuteten lediglich, dass die Vorvorinstanz eine Innenentwicklungsstrategie erarbeiten und die kommunalen Planungsinstrumente gestützt darauf überarbeiten müsse.