Bei den zentral gelegenen Grundstücken Nrn. 0001 und 0003 sei die bisherige Nutzung als Standort für eine Autogarage aufgegeben worden. Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Baureglements (BauR) müssten alle An-, Um- und Neubauten der bestehenden Bebauung angepasst werden. Müssten Bauvorhaben auf den Grundstücken Nrn. 0001 und 0003 entsprechend der heute geltenden Vorgabe an die kleinmassstäblichen Gebäude angepasst werden, würde dies dem Ziel der Innenverdichtung zuwiderlaufen. Der Zonenplan der Gemeinde C. sei bereits seit dem Jahr 2004 in Kraft, weshalb an die Planbeständigkeit keine hohen Anforderungen zu stellen seien.