Der kantonale Richtplan bezeichne die Gemeinde C. als grössere Gemeinde mit Zentrumsfunktion und als Entwicklungsgemeinde, was zur Folge habe, dass die Gemeinde C. eine Erhöhung der Nutzungsdichte um 7.5 % anzustreben habe. Zudem würden die Gemeinden mit der per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revision des Baugesetzes verpflichtet, ihren kommunalen Richtplan um eine Innenentwicklungsstrategie zu ergänzen (Art. 17 Abs. 2 lit. bbis BauG). In den neuen Vorgaben des RPG, des kantonalen Richtplans und des BauG seien neue Umstände zu erblicken, die eine Änderung des Nutzungsplans als angezeigt erscheinen liessen. Bei den zentral gelegenen Grundstücken Nrn.