Vorausgesetzt ist zumindest, dass eine Nutzungsplanänderung auf den betroffenen Parzellen ernsthaft in Betracht kommt (BGE 140 II 25 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_409/2018 vom 23. Juli 2019 E. 3.6; BGE 113 Ia 362 E. 2 bb). 4.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass am 1. Mai 2014 das revidierte RPG und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen in Kraft getreten seien. Gemäss dem kantonalen Richtplan, welcher per 1. Januar 2019 in Kraft getreten sei, sollen die Ortskerne attraktiv gestaltet und die Siedlungsentwicklung nach innen gelenkt werden. Die