Zentrale Voraussetzung der Anordnung von Planungszonen ist eine verfestigte Planungsabsicht, was ein Erfordernis des öffentlichen Interesses ist. Da die Planung jedoch nicht im Verfahren der Festsetzung von Planungszonen verwirklicht werden kann, darf an die Konkretheit der Absicht indessen kein strenger Massstab gelegt werden; eine einigermassen konkretisierte Absicht genügt. In sachlicher Hinsicht muss bei der Festsetzung der Planungszone aber gewiss sein, dass die Planungsabsicht zulässig ist. Diese darf nicht offensichtlich rechtswidrig und sinnlos sein (RUCH, a.a.O., N. 33 zu Art.