Sie ist mit Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_149/2018 vom 13. September 2018 E. 2.2; PETER HÄNNI, Planungs- , Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 243).