Die Besprechungen vom 9. September 2019 und 23. September 2019 fanden denn auch offenkundig vor dem Eingang der Einsprache statt, womit mit der Vorvorinstanz darin übereinzugehen ist, dass es sich dabei nicht um verbindliche Besprechungen bzw. notwendige Verfahrenshandlungen gehandelt hat. Diese Besprechungen waren damit nicht als entscheiderheblich zu taxieren, womit sie keiner Aktenführungs- bzw. Protokollierungspflicht unterstanden (W IEDERKEHR/RICHLI, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 507 ff.). In Anbetracht dieser Umstände ist eine Gehörsverletzung der Vorinstanzen zu verneinen.