39 Abs. 2 VRPG). Anders als im Baugesuchsverfahren (Art. 103 Abs. 5 BauG) ist im Einspracheverfahren zudem bei Planungszonen keine Einigungsverhandlung oder ein Augenschein vorgesehen (Art. 55 Abs. 3 und 4 BauG). Die Besprechungen vom 9. September 2019 und 23. September 2019 fanden denn auch offenkundig vor dem Eingang der Einsprache statt, womit mit der Vorvorinstanz darin übereinzugehen ist, dass es sich dabei nicht um verbindliche Besprechungen bzw. notwendige Verfahrenshandlungen gehandelt hat.